FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.08.2013
4 K 1882/08
Normen:
EStG § 6b Abs. 4 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2014, 213
BB 2014, 303
DStR 2014, 6

Keine Buchwertfortführung bei Übertragung eine Wirtschaftsguts einer Personengesllschaft in das Vermögen einer anderen Personengesellschaft Besitzanrechnung nach § 6b EStG bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 4 K 1882/08

DRsp Nr. 2014/2022

Keine Buchwertfortführung bei Übertragung eine Wirtschaftsguts einer Personengesllschaft in das Vermögen einer anderen Personengesellschaft Besitzanrechnung nach § 6b EStG bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen

1. Die Übertragung eines im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft befindlichen Wirtschaftsguts in das Gesamthandsvermögen einer anderen – personen- und beteiligungsidentischen – Personengesellschaft wird von den Regelungen des § 6 Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG nicht erfasst. 2, Auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 5 EStG kommt nicht in Betracht. 3. Eine Übertragung des Grundstücks zu Buchwerten nach Realteilungsgrundsätzen ist nicht möglich, da § 16 Abs. 3 S. 2 EStG die Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer verlangt. 4. Die Voraussetzung des § 6b Abs. 4 Nr. 2 EStG, wonach das veräußerte Wirtschaftsgut mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört habe muss, ist nicht erfüllt, wenn sich das Grundstück zuvor im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters befunden hat und das Grundstück innerhalb der Frist von sechs Jahren entgeltlich aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft übertragen wurde.