FG München - Urteil vom 16.12.2009
10 K 4440/07
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 16 Abs. 3; BGB § 738;
Fundstellen:
EFG 2010, 1401

Keine eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ermöglichende Restbetriebsfortführung bei Abwicklung des Betriebs einer KG

FG München, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 10 K 4440/07

DRsp Nr. 2010/11609

Keine eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ermöglichende Restbetriebsfortführung bei Abwicklung des Betriebs einer KG

Eine KG kann keine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. bilden, wenn bei Einreichung der Steuererklärung der Entschluss zu ihrer Beendigung durch Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf eine allein der Abwicklung ihres Geschäftsbetriebs dienenden und zu diesem Zweck gegründeten Limited feststeht und wenige Monate nach Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf die Limited diese ihren Betrieb tatsächlich einstellt und die Limited die Eröffnung des Insolvenzvermögens über ihr Vermögen beantragt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 16 Abs. 3; BGB § 738;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Feststellungszeitraum 2005 eine Ansparabschreibung zu Recht aufgelöst wurde.

I.

Die Klägerin ist ehemalige Kommanditistin der Firma F-KG (KG). Die strittige Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung mehrerer Rechner und zweier weiterer Pkw wurde in der Gesamthandsbilanz der KG zum 30. September 2004 (Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres) in der am 5. Juli 2005 eingereichten Steuererklärung samt Bilanz gebildet und im bestandskräftigen Feststellungsbescheid vom 04. Oktober 2005 gewinnmindernd berücksichtigt.