FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2009
11 K 1010/05 B
Normen:
FGO § 60 Abs. 1 S. 1; HGB § 128; HGB § 130; AO § 191; AO § 30;

Keine einfache Beiladung des Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds zu einem Klageverfahren des Fonds gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid bei Nachschusspflicht und deswegen nur theoretischem Haftungsrisiko des Gesellschafters

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 11 K 1010/05 B

DRsp Nr. 2009/22981

Keine einfache Beiladung des Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds zu einem Klageverfahren des Fonds gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid bei Nachschusspflicht und deswegen nur theoretischem Haftungsrisiko des Gesellschafters

1. Dem Antrag eines Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR auf einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO zu einem Klageverfahrens des Fonds gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid ist im Hinblick auf das Steuergeheimnis (§ 30 AO) nicht schon dann zu entsprechen, wenn ein Berühren der rechtlichen Interessen des Gesellschafters nur theoretisch oder entfernt möglich ist. 2. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das tatsächliche "Berühren der Interessen" vor der Beiladungsentscheidung schon bestehen; diese Wahrscheinlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Gesellschafter zwar bei einem ungünstigen Ausgang des Klageverfahrens eine Insolvenz des Fonds und eine dann mögliche persönliche Haftungsinanspruchnahme befürchtet, wenn aber im Gesellschaftsvertrag der GbR für den Fall der Notwendigkeit einer Nachfinanzierung des Fonds eine Nachschusspflicht der Gesellschafter in Höhe von 10 % ihrer Einlage vorgesehen ist und deswegen auch bei gerichtlicher Bestätigung der streitigen Grunderwerbsteuerforderung keine Insolvenz des Fonds zu erwarten ist.