FG Köln - Urteil vom 03.02.2004
1 K 7881/99
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, 4 ; AO § 39 Abs. 1 ; AO § 42 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1772

Keine einheitliche steuerliche Erfassung bei Anteilsveräußerung in zwei Teilen

FG Köln, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 1 K 7881/99

DRsp Nr. 2004/14009

Keine einheitliche steuerliche Erfassung bei Anteilsveräußerung in zwei Teilen

1. Erfolgt eine Anteilsveräußerung einer 50%igen Beteiligung an einer GmbH dergestalt, dass zunächst nur 25 % der Anteile veräußert werden und zugleich beiderseitige Ankaufs- und Andienungsrechte hinsichtlich der übrigen 25 % vereinbart werden, so ist die tatsächlich mehr als 5 Jahre nach der ersten Anteilsveräußerung erfolgte zweite Anteilsveräußerung nicht steuerlich im Jahr der ersten Teilveräußerung einheitlich zu erfassen, wenn bis zur zweiten Teilveräußerung die verbliebenen Anteile dem Veräußerer wegen des weiterhin ihm zustehenden Gewinnbezugs- und Stimmrechts zuzurechnen sind. 2. Ein solches Gesamtkonzept für den schrittweisen Verkauf von GmbH-Anteilen stellt zumindest dann keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die vereinbarten Ankaufs- und Andienungsrechte nicht notwendigerweise zu einem Erwerbs-Automatismus führen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1, 4 ; AO § 39 Abs. 1 ; AO § 42 ; EStG § 17 ;

Tatbestand: