BFH vom 14.09.1999
IX R 88/95
Fundstellen:
AuA 2000, 394
BB 1999, 2338
BFH/NV 2000, 140
BFHE 189, 424
BStBl II 1999, 776
DB 1999, 2344
DStR 1999, 1807
DStZ 2000, 52
NJW 2000, 1815
VersR 2000, 477
ZEV 2000, 37

Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege

BFH, vom 14.09.1999 - Aktenzeichen IX R 88/95

DRsp Nr. 2000/935

Keine Einkünfte bei häuslicher Pflege

Hat der Steuerpflichtige einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haushalt aufgenommen, um ihn dort zu pflegen und zu versorgen, und erhält er dafür aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen Geldbeträge, so vollziehen sich diese Leistungen und die empfangenen Zahlungen im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft. Sie erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen des Erzielens von Einkünften i.S. des § 2 EStG.

Für die Praxis:

1. Im Streitfall bestand für den Schwager des Klägers eine Gebrechlichkeitspflegschaft. Der Kläger war zum Pfleger bestellt; es bestand Amtsvormundschaft. Der Schwager lebte im Haushalt des Klägers. Für die Pflege des Schwagers konnte der Kläger mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Sozialbehörde monatlich DM 1.100 von einem Konto des Schwagers abheben. Laut Schreiben der Kreisverwaltung teilt sich der Betrag wie folgt auf:

Wert der Pflegeleistung DM 220

Kosten Wohnung, Heizung und Beleuchtung DM 475

Taschengeld und Bekleidung jeweils DM 50 = DM 100

Haushaltsführung 36 Stunden monatlich x DM 8,75 DM 315

DM 1.110

Das Finanzamt erfaßte die Beträge als sonstige Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG und berücksichtigte pauschale Ausgaben von monatlich DM 750. Der BFH nimmt in diesem Fall jedoch kein auf Leistungsaustausch gerichtetes wirtschaftliches Verhalten an.