Keine Entstehung eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 4 EStG vor Abschluss der Liquidation bei nicht unerheblichen Unsicherheiten über die Höhe des Verlusts
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 7 K 3183/05 B
DRsp Nr. 2009/20762
Keine Entstehung eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 4EStG vor Abschluss der Liquidation bei nicht unerheblichen Unsicherheiten über die Höhe des Verlusts
1. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 4EStG realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist; dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit der später tatsächlich erzielte Auflösungsverlust von dem ursprünglich prognostizierten abweicht. Die Risiken des Ausfalls von Forderungen bzw. einer Inanspruchnahme aus Garantien sind in diesem Zusammenhang nicht allein mit den nach kaufmännischen Erfahrungen ermittelten Ausfall- und Gewährleistungsraten anzusetzen, weil hinsichtlich der Höhe des Auflösungsverlusts ein höheres Maß an Gewissheit erforderlich ist, um eine vorgezogene Realisierung zu bejahen.2. Der mutmaßliche Auflösungsgewinn ist noch mit vielerlei Unsicherheiten behaftet und ist damit noch nicht i.S. von § 17 Abs. 4EStG realisiert, wenn u.a.- nicht feststeht, ob die von der Gesellschaft aktivierten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von knapp 20.000 Euro realisiert werden können, und nach dem streitigen Stichtag bis zum Abschluss der Liquidation tatsächlich 23 % dieser Forderungen ausgefallen sind,
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