FG München - Urteil vom 22.10.2014
4 K 847/13
Normen:
ErbStG 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1; ErbStG 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 530

Keine Erbschaftsteuerfreistellung des vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben

FG München, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 847/13

DRsp Nr. 2015/15445

Keine Erbschaftsteuerfreistellung des vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzten Familienheims bei Gebäudeabriss und Errichtung eines für eigene Wohnzwecke vorgesehenen Neubaus durch den Erben

1. Die nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S.z 1 ErbStG erforderliche unverzügliche Bestimmung einer geerbten Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erwerber bedeutet, dass er die vom Erblasser zuvor bewohnte Wohnung nunmehr selbst bewohnen muss. Die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung erfordert als Nachweis dieser inneren Tatsache die alsbaldige tatsächliche Nutzung durch den Erwerber. 2. Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG ist es unschädlich, wenn der erbschaftsteuerrechtliche Erwerber zunächst eine umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vornimmt und sich der Beginn der Selbstnutzung hierdurch verzögert.