FG München - Urteil vom 22.10.2014
4 K 2517/12
Normen:
ErbStG 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1; ErbStG 2009 § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 532
FamRZ 2015, 1064

Keine Erbschaftsteuerfreistellung wegen Familienheims bei unregelmäßigem Wohnen des Erblassers in der streitigen, hauptsächlich von den Kindern genutzten Wohnung

FG München, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen 4 K 2517/12

DRsp Nr. 2015/499

Keine Erbschaftsteuerfreistellung wegen Familienheims bei unregelmäßigem Wohnen des Erblassers in der streitigen, hauptsächlich von den Kindern genutzten Wohnung

1. Die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Erblassers als Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG erfordert einen hauptsächlichen Wohnaufenthalt in dieser Wohnung in der Art, dass sich hier der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erblassers befunden hat. Besuchsweise Aufenthalte des späteren Erblassers zu Familienfesten, Geburtstagen oder Festtagen wie Ostern und Weihnachten in einer dem Erblasser gehörenden, aber hauptsächlich von seinem Sohn und späteren Erben zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung begründen auch dann keine die Steuerfreistellung rechtfertigende Selbstnutzung durch den Erblasser, wenn die Wohnung früher einmal die Hauptwohnung des Erblassers gewesen ist und wenn dort jederzeit ein Zimmer für den Erblasser zur Verfügung gestanden hat.