Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner (das Finanzamt) für das Streitjahr 2006 den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewähren hat, obwohl dieser dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag hin bereits für das Veranlagungsjahr 1998 gewährt worden war, aber die Voraussetzungen für eine Gewährung nicht vorgelegen hatten.
Die Antragsteller wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der 1950 geborene Antragsteller erzielte unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung am Fonds ... i.L. Am 7./12. Dezember 2006 beschlossen die Gesellschafter die Liquidation der Gesellschaft zum 31. Dezember 2006.
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