LAG Köln - Urteil vom 17.08.2005
3 (8) Sa 486/05
Normen:
ZPO § 256 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 4 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2725/04

Keine Fristwahrung bei Kündigungsschutzklage gegen Insolvenzschuldnerin nach Insolvenzeröffnung - allgemeiner Feststellungsantrag im Kündigungsschutzprozess - kein Stilllegungsbeschluss bei ernsthaften Verhandlungen über Betriebsveräußerung

LAG Köln, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 3 (8) Sa 486/05

DRsp Nr. 2006/19914

Keine Fristwahrung bei Kündigungsschutzklage gegen Insolvenzschuldnerin nach Insolvenzeröffnung - allgemeiner Feststellungsantrag im Kündigungsschutzprozess - kein Stilllegungsbeschluss bei ernsthaften Verhandlungen über Betriebsveräußerung

»1. Die nach Insolvenzeröffnung gegen die Insolvenzschuldnerin erhobene Klage macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei und wahrt deshalb auch nicht die Klagefrist des § 4 KSchG.2. Zu den Voraussetzungen eines allgemeinen Feststellungsantrags im Kündigungsschutzprozess (Anschluss an ständige BAG-Rechtsprechung).3. Führt ein Arbeitgeber ernsthafte Verhandlungen über den Verkauf des Betriebs oder von Betriebsteilen, so schließt dies das Vorliegen eines Stilllegungsbeschlusses aus.«

Normenkette:

ZPO § 256 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 4 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigungen.