FG München - Urteil vom 17.10.2008
11 K 1401/06
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG (1997) § 15 Abs. 3 Nr. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 253

Keine gewerbliche Prägung einer GmbH & Co. GbR; Zurechnung von Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden GbR; Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter nur individualvertraglich möglich

FG München, Urteil vom 17.10.2008 - Aktenzeichen 11 K 1401/06

DRsp Nr. 2009/1518

Keine gewerbliche Prägung einer GmbH & Co. GbR; Zurechnung von Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden GbR; Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter nur individualvertraglich möglich

1. Bei § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO handelt es sich um eine Vorschrift, die sich gezielt vom Zivilrecht löst, indem sie anordnet, dass - sofern steuerlich erforderlich - Gesamthandsvermögen wie Bruchteilseigentum behandelt wird. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR kann sich daher auf die Auslegung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht auswirken. 2. Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltend tätigen GbR kann dieser nur zugerechnet werden, wenn sie die Merkmale einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erfüllt. 3. Die kraft Gesetzes bestehende persönliche Haftung der Gesellschafter einer GbR kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen zu einer lediglich beschränkten Haftung verdeutlichenden Hinweis, sondern nur durch individualvertragliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftsgläubigern beschränkt werden. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird davon nicht berührt. 4. Eine GmbH & Co. GbR kann selbst dann keine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein, wenn individual- bzw. formularvertraglich (ausnahmslos) Haftungsbeschränkungen vereinbart werden.