I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.02.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin durch die Kündigung vom 27.08.2003 erst zum 29.02.2004 beendet worden ist und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 162 ff. der Akte Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 17.03.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.04.2005 Berufung eingelegt, die er am 02.05.2005 begründet hat.
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