LAG Köln - Urteil vom 14.09.2005
3 Sa 504/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg - 6 (4) Ca 3760/03 G - 23.02.2005,

Keine identitätswahrende Übertragung bei Wechsel von Massenkabelfertigung zur Verarbeitung angekaufter Kabel nach Kundenwünschen

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 504/05

DRsp Nr. 2006/19902

Keine identitätswahrende Übertragung bei Wechsel von Massenkabelfertigung zur Verarbeitung angekaufter Kabel nach Kundenwünschen

»Eine identitätswahrende Übertragung i. S. v. § 613a Abs. 1 BGB liegt nicht vor beim Wechsel von einer Massenkabelfertigung zur Verarbeitung von angekauften Kabeln nach individuellen Kundenwünschen«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Von einer erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.02.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin durch die Kündigung vom 27.08.2003 erst zum 29.02.2004 beendet worden ist und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Bl. 162 ff. der Akte Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 17.03.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.04.2005 Berufung eingelegt, die er am 02.05.2005 begründet hat.