FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.04.2015
3 K 1766/13
Normen:
KStG 2009 § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG 2009 § 5 Abs. 2 Nr. 2; KStG 2009 § 34 Abs. 5a; KStG 2009 § 2 Nr. 1; KStG 2009 § 8 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 46 Abs. 1 Nr. 2f; AO § 52; AO § 60; AO § 57 Abs. 1 S. 2; AEUV Art. 63; AEUV Art. 64; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 3; EMRK Art. 6; EMRK Art. 14;
Fundstellen:
DB 2015, 12
DStR 2016, 10
DStR 2016, 2677
DStRE 2016, 1495
IStR 2015, 701

Keine Körperschaftsteuerbefreiung für eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Stiftung mit Sitz in der Schweiz Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Nullbescheid

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 3 K 1766/13

DRsp Nr. 2015/14170

Keine Körperschaftsteuerbefreiung für eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Stiftung mit Sitz in der Schweiz Rechtsschutzbedürfnis bei Klage gegen Nullbescheid

1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung bei einer Klage gegen einen Nullbescheid reicht es aus, wenn geltend gemacht wird, dass eine Befreiung von der Körperschaftsteuer vorliegt. 2. Eine im Inland beschränkt steuerpflichtige Stiftung, die nach schweizerischem Recht gegründet wurde, ist von der Körperschaftsteuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG ausgenommen. 3. Dies verstößt weder gegen die Kapitalverkehrs- noch gegen die Niederlassungsfreiheit. 4. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Art. 19 Abs. 3 GG eine Anwendung von Grundrechten nur für inländische juristische Personen vorsieht. 5. Art. 6 EMRK gewährleistet ein Recht auf ein faires Verfahren nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche oder über eine strafrechtliche Anklage, schützt jedoch nicht vor einer Diskriminierung im Besteuerungsverfahren.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG 2009 § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG 2009 § 5 Abs. 2 Nr. 2; KStG 2009 § 34 Abs. 5a; KStG 2009 § 2 Nr. 1; KStG 2009 § 8 Abs. 1; EStG § 46 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 46 Abs. 1 Nr. ;