LAG Hamm - Urteil vom 19.05.2005
8 Sa 2123/04
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 5 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 358
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 29.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 506/04

Keine Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters nach erfolgtem Betriebsübergang -Kündigung, Arbeitgeberstellung, Kündigung durch Nichtberechtigten, Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 2123/04

DRsp Nr. 2005/17613

Keine Kündigungsberechtigung des Insolvenzverwalters nach erfolgtem Betriebsübergang -Kündigung, Arbeitgeberstellung, Kündigung durch Nichtberechtigten, Betriebsübergang

»1. Schließt der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste, verzögert sich jedoch der Ausspruch einer beabsichtigten Kündigung wegen des behördlichen Zustimmungserfordernisses gem. § 85 SGB IX und überträgt der Insolvenzverwalter den Betrieb sodann gem. § 613 a BGB auf einen Erwerber, so entfällt hiermit seine Arbeitgeberstellung und Kündigungsberechtigung. 2. Anders als beim Betriebsteilübergang erfasst der Übergang des vom Insolvenzverwalter verkleinerten Betriebes sämtliche bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht hingegen sind unwirksam gekündigte Arbeitsverhältnisse dem Insolvenzverwalter zuzuordnen (entgegen LAG Niedersachen, Urteil vom 30.11.2000 - 8 Sa 1012/00 - ZinsO 2001, 776).«

Normenkette:

BGB § 613a ; KSchG § 1 Abs. 5 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: