FG Nürnberg - Urteil vom 31.03.2010
3 K 1179/07
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 60 Abs. 3; EStG § 13; EStG § 14 S. 1; EStG § 16; BGB § 1939; BGB § 2174; BGB § 2087;

Keine Minderung des Aufgabegewinns durch die bestimmungsgemäße Erfüllung von Vermächtnisschulden aus dem Erlös der Veräußerung des Betriebsgrundstücks

FG Nürnberg, Urteil vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 1179/07

DRsp Nr. 2010/8715

Keine Minderung des Aufgabegewinns durch die bestimmungsgemäße Erfüllung von Vermächtnisschulden aus dem Erlös der Veräußerung des Betriebsgrundstücks

1. Die testamentarische, mit einer sog. Verwirkungsklausel versehene Verfügung, wonach pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge nur für den Fall der Veräußerung des zum Nachlass gehörenden Betriebsgrundstücks durch die Erben einen Anteil am Veräußerungserlös erhalten sollen, begründet einen aufschiebend bedingten Vermächtnisanspruch dieser Abkömmlinge und stellt keine bedingte Erbeinsetzung dar. 2. Die so bedachten Vermächtnisnehmer sind zum Klageverfahren der Miterben wegen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Erbengemeinschaft nicht notwendig beizuladen. 3. Die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs mindert nicht den durch die Veräußerung des Betriebsgrundstücks erzielten einkommensteuerpflichtigen Gewinn der Erben.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 60 Abs. 3; EStG § 13; EStG § 14 S. 1; EStG § 16; BGB § 1939; BGB § 2174; BGB § 2087;

Tatbestand:

Streitig ist die Verteilung eines Veräußerungsgewinns.