BFH - Urteil vom 10.07.1996
II R 32/94
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 2, § 12 Abs. 1, 3,; ErbStG (1977) § 11, § 12 Abs. 2 ; BewG (1974) § 12 Abs. 1 ; BGB § 1922, § 2169, § 2170 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1997, 28
ZEV 1996, 438

Keine mittelbare Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen

BFH, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen II R 32/94

DRsp Nr. 1999/10681

Keine mittelbare Grundstücksschenkung beim Erwerb von Todes wegen

Während bei einer Schenkung die Vermögensmehrung des Bedachten in anderer Gestalt erscheinen kann als die Vermögensminderung des Schenkers, besteht beim Erwerb durch Erbanfall grundsätzlich Identität zwischen dem, was der Erblasser im Todeszeitpunkt hatte, und demjenigen, was auf den Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 1922 BGB) übergeht. Erwirbt deshalb der Erbe nach Eintritt des Erbfalls unter Verwendung von Mitteln, die er geerbt hat, ein Grundstück, so kann dieses nicht Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen und somit Besteuerungsgegenstand sein, weil sich das Grundstück im Zeitpunkt des Erbfalls nicht im Vermögen des Erblassers befunden hatte. Das gilt auch, soweit es einen gemeinsamen Plan von Erblasser und Erbe entsprach, das Grundstück zu erwerben.

Normenkette: