BFH - Urteil vom 17.06.1999
VII R 55/98
Normen:
KN (1993) Unterpos. 4016 93 90; VO (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVONacherhebungsVO) Art. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1861
BFH/NV 1999, 1578
BFHE 189, 238
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Keine Nacherhebung bei Irrtum der Zollbehörde über Zollsatz

BFH, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen VII R 55/98

DRsp Nr. 1999/8558

Keine Nacherhebung bei Irrtum der Zollbehörde über Zollsatz

»Begründet die Zollbehörde die Nacherhebung damit, der von ihr bei der Wareneinfuhr angewendete, dem DGebrZT entnommene Drittlandszollsatz sei unzutreffend, und konnte der Beteiligte bei dem ihm abverlangten Blick in das ABlEG erkennen, daß nach der maßgeblichen KN der angewandte Zollsatz lediglich möglicherweise ("unter bestimmten Voraussetzungen") der richtige ist, war ihm aber dort mangels eines konkreten Hinweises eine weitere Vergewisserung über diese Voraussetzungen nicht möglich, war für ihn der Irrtum der Zollstelle über den Zollsatz nicht erkennbar. In einem solchen Fall ist --wenn auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind-- von der Nacherhebung abzusehen.«

Normenkette:

KN (1993) Unterpos. 4016 93 90; VO (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVONacherhebungsVO) Art. 5 Abs. 2 ;

Gründe: