I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist ein inländischer Fernsehsender. Sie streitet mit dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) darum, ob Vergütungen, die sie in den Jahren 1988 bis 1991 ausländischen Künstlern und Schriftstellern für die Mitwirkung an Fernsehsendungen in Talkshows und bei Interviews gezahlt hat, inländische Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und/oder Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begründen. Das FA bejaht dies. Es ist der Auffassung, die Klägerin sei gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG zum Steuerabzug verpflichtet und dürfe durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.
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