BFH - Zwischenurteil vom 09.06.1999
I R 6/99
Normen:
FGO § 56; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1861
BFH/NV 1999, 1555
BFHE 189, 1
BStBl II 1999, 666
DStR 1999, 1440
NJW 1999, 3655

Keine Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaft

BFH, Zwischenurteil vom 09.06.1999 - Aktenzeichen I R 6/99

DRsp Nr. 1999/8560

Keine Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaft

»1. Partnerschaftsgesellschaften sind vor dem BFH nicht vertretungsbefugt. Eine von ihnen vorgenommene Prozeßhandlung ist unwirksam (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, DStR 1999, 758). 2. Wird die Prozeßhandlung innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO durch einen vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten nachgeholt, ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn dem Prozeßbevollmächtigten die Unwirksamkeit der zunächst vorgenommenen Revisionseinlegung unbekannt war und unbekannt sein konnte. Der Irrtum eines Rechtsanwalt über die Verfahrensrechtslage kann insoweit ausnahmsweise unverschuldet sein, wenn dieser Rechtslage eine Auffassung zugrunde liegt, die bei Vornahme der Prozeßhandlung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten wurde und nicht der bisherigen Gerichtspraxis entsprach.«

Normenkette:

FGO § 56; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1;

I. Die Beteiligten des Verfahrens streiten in der Sache darüber, ob eine Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in den USA hat, Organträgerin einer inländischen GmbH sein kann. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) insoweit mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 309 wiedergegebenen Gründen als unbegründet abgewiesen.