Die Parteien streiten um die Frage, mit welcher Frist das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung beendet wurde sowie über Weiterbeschäftigung.
Der Kläger ist am 17.08.1971 geboren. Er war bei dem Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages ab 01.03.2005 als Schornsteinfeger zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.501,-- Euro beschäftigt. Der Beklagte ist Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks T.-S. XIII und wurde als solcher durch die zuständige Verwaltungsbehörde bestellt. Mit Schreiben vom 30.01.2006, an diesem Tage zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 3-Wochenfrist des anwendbaren Bundesmanteltarifvertrages für das Schornsteinfegerhandwerk ordentlich zum 22.02.2006.
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