LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.06.2006
4 Sa 260/06
Normen:
BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 250/06

Keine rechtsgeschäftliche Betriebsnachfolge bei Einsetzung des Bezirksschornsteinfegers durch Hoheitsakt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 260/06

DRsp Nr. 2006/28096

Keine rechtsgeschäftliche Betriebsnachfolge bei Einsetzung des Bezirksschornsteinfegers durch Hoheitsakt

1. Der Zweck der Beschränkung des § 613a BGB auf rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge liegt darin, Fälle der Universalsukzession kraft Gesetzes oder sonstigen Hoheitsaktes von der Anwendung der Vorschrift auszuschließen.2. Wird der Arbeitgeber durch sonstigen Hoheitsakt in die Funktion des Bezirksschornsteinfegermeisters eingesetzt, liegt ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang nicht vor.

Normenkette:

BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, mit welcher Frist das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung beendet wurde sowie über Weiterbeschäftigung.

Der Kläger ist am 17.08.1971 geboren. Er war bei dem Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages ab 01.03.2005 als Schornsteinfeger zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.501,-- Euro beschäftigt. Der Beklagte ist Bezirksschornsteinfegermeister des Kehrbezirks T.-S. XIII und wurde als solcher durch die zuständige Verwaltungsbehörde bestellt. Mit Schreiben vom 30.01.2006, an diesem Tage zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der 3-Wochenfrist des anwendbaren Bundesmanteltarifvertrages für das Schornsteinfegerhandwerk ordentlich zum 22.02.2006.