LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2005
7 Sa 623/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 17 § 18 ; BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2709/04

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassungen - keine Verpflichtung des privaten Arbeitsgebers aus Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 623/05

DRsp Nr. 2005/17601

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassungen - keine Verpflichtung des privaten Arbeitsgebers aus Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

»Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 17 § 18 ; BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das seit dem 28.10.1991 zur Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004 mit dem 31.12.2004 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht und ob die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger als Maschineneinrichter zu beschäftigen.