Die Parteien streiten darüber, ob das seit dem 28.10.1991 zur Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.07.2004 mit dem 31.12.2004 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht und ob die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Kläger als Maschineneinrichter zu beschäftigen.
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