LAG Hamm - Urteil vom 11.07.2005
7 Sa 487/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 17 § 18 ; BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2575/04

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassungen - keine Verpflichtung des privaten Arbeitsgebers aus Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 487/05

DRsp Nr. 2005/18711

Keine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschriften über Massenentlassungen - keine Verpflichtung des privaten Arbeitsgebers aus Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

»Mit Urteil des EuGH vom 27.01.2005 - C 188/03 - wurde der nationale Gesetzgeber aufgefordert, die §§ 17, 18 KSchG an die Ratsrichtlinie 98/59/EG vom 20.07.1998 entsprechend seiner Auslegung (Entlassung = Kündigung) anzupassen. Der private Arbeitgeber ist hieraus noch nicht verpflichtet, zumal eine Richtlinien konforme Auslegung über die allgemeinen Auslegungskriterien nicht erreicht werden kann.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 17 § 18 ; BGB § 613a Abs. 1, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das seit dem 14.02.1994 bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 26.07.2004 mit dem 30.11.2004 beendet worden ist oder darüber hinaus fortbesteht.