FG Köln - Urteil vom 14.07.2010
10 K 1442/07
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; FGO § 60 Abs. 3;

Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb

FG Köln, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 1442/07

DRsp Nr. 2010/22939

Keine schleichende Betriebsaufgabe bei ruhendem Gewerbebetrieb

1. Im Falle einer aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO hergeleiteten Klagebefugnis des Beteiligten einer Erbengemeinschaft liegen die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) der Miterben nicht vor. 2. Auch bei einem Steuerpflichtigen, der über Jahre das Ruhen des Betriebes erklärt, kann keine schleichende Betriebsaufgabe angenommen werden.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 3 S. 1; FGO § 60 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewerbebetrieb in verjährter Zeit schleichend aufgegeben worden ist, mit der Folge, dass im Streitjahr 2003 keine stillen Reserven mehr aus der Veräußerung des Grundstücks "H" zu realisieren sind.

Die 1939 geborene Klägerin war seit dem ... 1998 die Ehefrau und später auch die Erbin des am ... 2000 verstorbenen Herrn E (E). Weitere Erbin neben der Klägerin war Frau M, P-Str. ..., F, die Tochter des E.