FG München - Urteil vom 19.02.2003
9 K 1015/01
Normen:
EStG (1998) § 18 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 16 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1086
EFG 2003, 1012

Keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung bei Veräußerung der Kassenpatientenpraxis unter Fortführung des Privatpatientenpraxis; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 9 K 1015/01

DRsp Nr. 2003/8247

Keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung bei Veräußerung der Kassenpatientenpraxis unter Fortführung des Privatpatientenpraxis; Einkommensteuer 1998

Es liegt keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung vor, wenn zwar die bisherigen Praxisräume und die Zulassung als Vertragsarzt der kassenärztlichen Vereinigung mit deren Zustimmung entgeltlich veräußert werden, jedoch die Privatpatientenpraxis, zwar in einem anderen Stockwerk desselben Gebäudes, damit aber im selben örtlichen Wirkungskreis wie bisher, fortgeführt wird.

Normenkette:

EStG (1998) § 18 Abs. 3 S. 1 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 16 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger durch den Verkauf seiner Arztpraxis den Tatbestand einer tarifbegünstigten Veräußerung eines Teilbetriebes i. S. von § 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt hat.