FG München - Urteil vom 06.12.2002
5 K 4340/99
Normen:
EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 34 ;

Keine Tarifbegünstigung des Gewinns des einzigen Kommanditisten aus der Kündigung des KG-Vertrags

FG München, Urteil vom 06.12.2002 - Aktenzeichen 5 K 4340/99

DRsp Nr. 2005/3408

Keine Tarifbegünstigung des Gewinns des einzigen Kommanditisten aus der Kündigung des KG-Vertrags

Der Gewinn, den der einzige Kommanditist aus der Kündigung des KG-Vertrags erzielt, und der aus der Wertsteigerung eines im Betriebsvermögen der KG befindlichen Grundstücks infolge der mittels umfangreicher Tätigkeiten der KG verwirklichten Baureifmachung resultiert, ist kein nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn.

Normenkette:

EStG (1990) § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 34 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Gewinn, den die einzige Kommanditistin aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt hat, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist.

I.

Die Klägerin (Klin) zu 1., die A GmbH ..., war die geschäftsführende Komplementärin der zum 1.4.1990 gegründeten C GmbH & Co. KG (= KG; vgl. das Schreiben an das Amtsgericht ... - Registergericht - in Sachen Neuanmeldung einer KG vom 27.3.1990 sowie den Gesellschaftsvertrag, FA-Akte "Dauerunterlagen"). Aufgrund der Kündigung des KG-Vertrags durch die alleinige Kommanditistin X (Klin zu 2.) am 12.10.1992 gingen alle Aktiva und Passiva gegen eine Abfindung in Höhe von 627.972,52 DM (zur Berechnung des Abfindungsanspruchs vgl. FA-Feststellungsakte, Bl. 14) per Anwachsung auf die GmbH als Geamtrechtsnachfolgerin über. Alleingesellschafterin der GmbH war Frau X.