LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2005
7 Sa 622/04
Normen:
BGB § 611 § 613a ; SGB III § 187 ; TVG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2212/03

Keine tariflichen Ausschlussfristen bei Betriebseinstellung aus wirtschaftlichen Gründen auch bei Übernahme durch anderes Unternehmen nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 622/04

DRsp Nr. 2006/1573

Keine tariflichen Ausschlussfristen bei Betriebseinstellung aus wirtschaftlichen Gründen auch bei Übernahme durch anderes Unternehmen nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung

»Tarifliche Ausschlussfristen sind in Fällen, in denen ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen die Lohn- und Gehaltszahlungen an seine Arbeitnehmer einstellt, nicht anzuwenden (im Anschluss an LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.02.2001 - 5 Sa 380/00; BAG Urteil vom 08.06.1983 - 5 AZR 632/80). Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des zahlungsunfähigen Unternehmens nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse innerhalb der Ausschlussfrist von einem anderen Unternehmen übernommen wird.«

Normenkette:

BGB § 611 § 613a ; SGB III § 187 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Die klagende A macht im vorliegenden Verfahren aus übergegangenem Recht Entgeltansprüche der Maler und Lackierer B., C. und D. sowie der Büroangestellten E. geltend, die bei der insolventen F-GmbH beschäftigt waren. Ihre letzte Vergütung erhielten die genannten Arbeitnehmer für den Monat Oktober 2001.

Am 08.November 2001 ging beim Amtsgericht Y ein Insolvenzantrag ein; unter dem Az. 61 IN 122/01 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 28. Dezember 2001 wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der F-GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt.