Bei Teilwertabschreibungen, denen eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag und damit eine Gewinnausschüttung zugrunde liegt, ist nicht anders zu verfahren, als bei einer Teilwertabschreibung aufgrund einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag, bei der der Gewinn abgeführt und nicht ausgeschüttet wird (vgl. im Einzelnen auch BFH vom 2.2.1994, BStBl II, 768). §
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