BFH vom 28.10.1999
I R 79/98
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 8 Nr. 10 lit. a; KStG § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 745
DStZ 2000, 529
GmbHR 2000, 506

Keine Teilwertabschreibung im Organkreis

BFH, vom 28.10.1999 - Aktenzeichen I R 79/98

DRsp Nr. 2000/7424

Keine Teilwertabschreibung im Organkreis

Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern den Gewerbeertrag des Organkreises nicht.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 8 Nr. 10 lit. a; KStG § 14 ;

Für die Praxis:

Bei Teilwertabschreibungen, denen eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag und damit eine Gewinnausschüttung zugrunde liegt, ist nicht anders zu verfahren, als bei einer Teilwertabschreibung aufgrund einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag, bei der der Gewinn abgeführt und nicht ausgeschüttet wird (vgl. im Einzelnen auch BFH vom 2.2.1994, BStBl II, 768). § 8 Nr. 10 GewStG ist zwischenzeitlich durch das StEntlG 1999/2000/2002 entsprechend geändert worden.

Fundstellen
BFH/NV 2000, 745
DStZ 2000, 529
GmbHR 2000, 506