Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung und insoweit insbesondere über die Frage, ob der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossene Haustarifvertrag weiterhin Anwendung findet. Der Kläger trat mit Wirkung zum 15.02.2000 in die Dienste der E. Worldwide Express GmbH ein und wurde als D. Service Agent im D. Service Center in N. beschäftigt, zuletzt nach dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 02.12.2002 mit einer regulären Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche und einem Bruttostundenlohn von 11,96 EUR.
In § 6 des zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrages des Klägers vom 14.03.2001 (Bl. 6 ff. d. A.) bzw. 26.04.2001 (Bl. 156 ff. d. A.) ist unter der Überschrift "Überstunden" folgendes geregelt:
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