LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2007
15 Sa 630/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 23
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6612/06

Keine Verdrängung tariflicher durch betriebsverfassungsrechtliche Regelung bei Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 630/07

DRsp Nr. 2008/1728

Keine Verdrängung tariflicher durch betriebsverfassungsrechtliche Regelung bei Betriebsübergang

»Eine tarifliche Regelung kann durch eine betriebsverfassungsrechtliche Regelung nicht nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB verdrängt werden (Ablehnung der sog. "Über-Kreuz-Ablösung").«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Mehrarbeitsvergütung und insoweit insbesondere über die Frage, ob der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr geschlossene Haustarifvertrag weiterhin Anwendung findet. Der Kläger trat mit Wirkung zum 15.02.2000 in die Dienste der E. Worldwide Express GmbH ein und wurde als D. Service Agent im D. Service Center in N. beschäftigt, zuletzt nach dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 02.12.2002 mit einer regulären Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche und einem Bruttostundenlohn von 11,96 EUR.

In § 6 des zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrages des Klägers vom 14.03.2001 (Bl. 6 ff. d. A.) bzw. 26.04.2001 (Bl. 156 ff. d. A.) ist unter der Überschrift "Überstunden" folgendes geregelt: