BFH - Beschluss vom 28.07.2004
XI R 54/99
Normen:
EStG § 10d ;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen III 23/95

Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

BFH, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen XI R 54/99

DRsp Nr. 2004/20314

Keine Vererblichkeit des Verlustabzugs nach § 10d EStG

»Dem Großen Senat des BFH werden gemäß § 11 Abs. 3 und 4 FGO die folgenden Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: 1. Kann der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlust bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen? 2. Falls die 1. Rechtsfrage bejaht wird: Steht im Falle einer Erbengemeinschaft der Abzug nur demjenigen zu, der die Einkunftsquelle(n) fortführt, die den Verlust verursacht hat (haben)? Gelten für den Fall einer Sondererbfolge in die Verlust verursachende Einkunftsquelle Besonderheiten?«

Normenkette:

EStG § 10d ;

Gründe:

A. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt. Er ermittelt den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der 1983 verstorbene Vater des Klägers hatte ihn testamentarisch zum alleinigen Hoferben bestimmt. Der Erbteil des Klägers am hoffreien Vermögen betrug 10 v.H., die restlichen Erbteile entfielen auf seine Mutter (50 v.H.) und seine vier Geschwister (je 10 v.H.). In den Jahren 1980 bis 1982 waren dem Erblasser Verluste in Höhe von insgesamt 107 165 DM entstanden, von denen im Wege des Verlustabzugs 1983 lediglich 16 431 DM berücksichtigt werden konnten.