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Keine Verlustverrechnung nach § 15a EStG bei Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 UmwStG 1995

Autor: Ott

BFH-Urteil vom 19.03.2025

Mit Urteil vom 19.03.20251) hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 im Jahr 2017 nach dem Formwechsel einer GmbH & KG in eine GmbH im Jahr 2001 nicht durch einen für den früheren Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust i.S.v. § 15a EStG gemindert wird. Dies gilt auch dann, wenn bei dem damaligen Formwechsel eine Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht, weil einerseits bereits mit der geänderten Besteuerungskonzeption nach dem UmwStG 2006 einbringungsgeborene Anteile nicht mehr entstehen können und im Übrigen mit dem JStG 20242) § 21 UmwStG a.F. letztmals anzuwenden war, wenn das die Besteuerung auslösende Ereignis vor dem 01.01.2025 eingetreten ist. Nach einer Erläuterung der Urteilsgründe wird aufgezeigt, in welcher Hinsicht verrechenbare Verluste i.S.v. § 15a EStG auch noch im aktuellen Umwandlungssteuerrecht eine Rolle spielen können.


1)

Vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2025 - X R 5/22, BFH/NV 2025, 1432.

2)

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) v. 02.12.2024, BGBl I, Nr. 387.

Verlustverrechnung nach § 15a EStG