| Autor: Ott |
Mit Urteil vom 19.03.20251) hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 im Jahr 2017 nach dem Formwechsel einer GmbH & KG in eine GmbH im Jahr 2001 nicht durch einen für den früheren Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust i.S.v. § 15a EStG gemindert wird. Dies gilt auch dann, wenn bei dem damaligen Formwechsel eine Zwangsaufstockung nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 versäumt wurde. Die Entscheidung betrifft ausgelaufenes Recht, weil einerseits bereits mit der geänderten Besteuerungskonzeption nach dem UmwStG 2006 einbringungsgeborene Anteile nicht mehr entstehen können und im Übrigen mit dem
| 1) | Vgl. BFH, Urt. v. 19.03.2025 - |
| 2) | Jahressteuergesetz 2024 ( |
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