FG München - Urteil vom 22.01.2009
5 K 2744/07
Normen:
EStG § 16 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 121 Abs. 1;

Keine Zwangsbetriebsaufgabe aufgrund Verpachtung eines Apothekerbetriebs; Annahme der Erklärung der Betriebsaufgabe aufgrund eines in der Steuererklärung getätigten Vermerks

FG München, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 5 K 2744/07

DRsp Nr. 2010/22982

Keine Zwangsbetriebsaufgabe aufgrund Verpachtung eines Apothekerbetriebs; Annahme der Erklärung der Betriebsaufgabe aufgrund eines in der Steuererklärung getätigten Vermerks

1. Ohne Aufgabeerklärung führt weder die die wesentlichen Betriebsgrundlagen umfassende Verpachtung einer Apotheke, die Übertragung des Apothekenrechts auf den Pächter noch der Tod des verpachtenden Apothekers zur Zwangsbetriebsaufgabe. 2. Lassen die Angaben der im Jahr 2000 eingereichten Einkommensteuererklärung für 1998 erkennen (hier: Vermerk "Entnahme" auf der Anlage GSE zur Steuererklärung und erstmalige Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung), dass verpachtete Apotheken nicht mehr Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen sein sollen und bestehen, obwohl die angekündigte Nachreichung der Ermittlung des Entnahmegewinns trotz Erinnerung nicht erfolgt, keine Anhaltspunkte, dass bei nicht eintretender Rückwirkung keine Entnahme stattfinden soll, liegt aus der Sicht des FA keine bloße Mitteilung, sondern eine rechtsgestaltende Betriebsaufgabeerklärung vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 121 Abs. 1;

Tatbestand:

I.