KG vom 10.04.1990
1 W 5405/87
Normen:
BGB § 2353, § 2357 Abs.1; FGG § 20 Abs.2, §§ 27, 29 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)259b-c
FamRZ 1990, 1264
NJW-RR 1990, 1292
OLGZ 1990, 407
Rpfleger 1990, 365

KG - 10.04.1990 (1 W 5405/87) - DRsp Nr. 1992/7250

KG, vom 10.04.1990 - Aktenzeichen 1 W 5405/87

DRsp Nr. 1992/7250

b. Gegen die Zurückweisung des Antrags eines Miterben auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins steht auch denjenigen Miterben ein Beschwerderecht zu, die selbst keinen Antrag gestellt haben; c. diese Miterben sind zur Einlegung der weiteren Beschwerde auch dann berechtigt, wenn sie von ihrem Recht zur Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht haben.

Normenkette:

BGB § 2353, § 2357 Abs.1; FGG § 20 Abs.2, §§ 27, 29 ;

Die Beteil. zu 1) und 2) hatten beantragt, ihnen einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen, der sie und die Beteil. zu 3) bis 9) gemeinsam als Erben aufgrund gesetzl. Erbfolge ausweist. Diesen Antrag hat das Nachlaßgericht (Rechtspfleger) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete, nach verweigerter richterlicher Abhilfe als Beschwerde geltende Erinnerung der Beteil. zu 1) und 2) hat das LG zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Beteil. zu 1) bis 9) weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat für zulässig erachtet.