KG - Urteil vom 07.01.1994 (3 UF 4059/90) - DRsp Nr. 1994/7667
KG, Urteil vom 07.01.1994 - Aktenzeichen 3 UF 4059/90
DRsp Nr. 1994/7667
Abänderungsklage eines in Polen lebenden Kindes im Fall eines polnischen Unterhaltstitels:
»1. Soweit gemäß Art. 58 § 1 S. 1 poln. FVK in dem Scheidungsurteil darüber entschieden wird, in welcher Höhe jeder der Ehegatten zu den Unterhalts- und Erziehungskosten für das Kind beizutragen hat, ergeht eine Entscheidung über den dem Kind nach Art. 133 § 1 poln. FVK zustehenden Unterhaltsanspruch. 2. Die Titulierung dieses Unterhaltsanspruchs unterliegt nach Art. 138 poln. FVK der Abänderung. Da der Unterhaltstitel, wie dem Art. 58 § 1 S.1 poln. FVG zu entnehmen ist, für und gegen das Kind wirkt, ist dieses befugt, die Abänderungsklage zu betreiben.
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