BGH - Urteil vom 12.11.1991
VI ZR 7/91
Normen:
BGB § 823 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BB 1992, 93
BGHR BGB vor § 1 Produzentenhaftung 2
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 Sonderrechtsverhältnis 1
BGHR BGB § 278 Satz 1 Sonderrechtsverhältnis 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 14
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 22
BGHZ 116, 60
DB 1992, 316
DRsp I(145)382a-d
DRsp IV(413)216Nr.6
DRsp-ROM Nr. 1993/973
EWiR § 823 BGB 2/92, 35
JZ 1992, 633
JuS 1992, 520
MDR 1992, 130
NJW 1992, 560
NJW 2017, 3087
VersR 1992, 96
WM 1992, 105
WM 1992, 3
ZIP 1992, 38

Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

BGH, Urteil vom 12.11.1991 - Aktenzeichen VI ZR 7/91

DRsp Nr. 1992/485

Kindertee; Beweislastumkehr im Produkthaftungsprozeß

»a) In Warnhinweisen über Produktgefahren muß die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt werden. Jedenfalls dann, wenn erhebliche Körper- oder Gesundheitsschäden durch eine Fehleranwendung des Produkts entstehen können, muß der Produktverwender aus dem Warnhinweis auch erkennen können, warum das Produkt gefährlich werden kann. b) Steht im Produkthaftungsprozeß fest, daß ein Hersteller objektiv seine Instruktionspflichten bei der Inverkehrgabe eines seiner Produkte verletzt hat, dann ist davon auszugehen, daß die Verletzung dieser Pflichten schuldhaft erfolgt ist, sofern der Hersteller nicht den Beweis führt, daß ihn kein Verschulden trifft. c) Die im Arzthaftungsprozeß beim Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers anerkannte Beweiserleichterung für den Geschädigten zur Führung des Kausalitätsnachweises (zwischen Behandlungsfehler und Rechtsgutverletzung) ist im Produkthaftungsprozeß in Fällen der Verletzung von Warnpflichten durch einen Hersteller nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen werden soll, daß überhaupt Schäden durch die Produktbenutzung eingetreten sind.«

Normenkette:

BGB § 823 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Aktiengesellschaft, die Säuglings- und Kindernahrungsmittel herstellt,