Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2011 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
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