LAG München - Urteil vom 17.06.2008
7 Sa 55/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 1487/07

Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses aufgrund Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB nach unzureichender Information über den Betriebsübergang. Kein unzulässiger Massenwiderspruch, keine Verwirkung, Information unzureichend bereits wegen ungenauer Angabe der Übernehmerin und Fehlen ihrer Adresse.

LAG München, Urteil vom 17.06.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 55/08

DRsp Nr. 2008/18467

Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses aufgrund Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB nach unzureichender Information über den Betriebsübergang. Kein unzulässiger Massenwiderspruch, keine Verwirkung, Information unzureichend bereits wegen ungenauer Angabe der Übernehmerin und Fehlen ihrer Adresse.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger) und die Beklagte und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte) streiten in der Berufung über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund seines Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die B. noch bei der Beklagten besteht.

Der Kläger ist seit Dezember 1992 bei der Beklagten im Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Sein Bruttogehalt hat zuletzt aufgrund zweier Gehaltserhöhungen von B. 6.146,00 EUR monatlich betragen.

Mit Mitteilung vom 29.8.2005 (Blatt 9/10 der Akten) hat die Beklagte den Kläger darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis zum 01.10.2005 auf B. übergehen werde.