LAG München - Urteil vom 29.04.2008
7 Sa 986/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 6 ;
Fundstellen:
ZInsO 2008, 1280
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 2398/07

Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses aufgrund Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB nach unzureichender Information über den Betriebsübergang - Kein unzulässiger Massenwiderspruch, keine Verwirkung, Information unzureichend bereits wegen ungenauer Angabe der Übernehmerin und Fehlen ihrer Adresse

LAG München, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 986/07

DRsp Nr. 2008/18479

Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses aufgrund Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB nach unzureichender Information über den Betriebsübergang - Kein unzulässiger Massenwiderspruch, keine Verwirkung, Information unzureichend bereits wegen ungenauer Angabe der Übernehmerin und Fehlen ihrer Adresse

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 6 ;

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungsbeklagte (künftig: Kläger) und die Beklagte zu 2) und Berufungsklägerin (künftig: Beklagte zu 2)) streiten in der Berufung über die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund seines Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. B. M. noch bei der Beklagten zu 2) besteht, ferner, ob es durch die Kündigung und die weitere Beendigungsmitteilung - jeweils vom 26.01.2007 - des Beklagten zu 1) an den Klägern beendet worden ist.

Der Kläger ist seit 01.10.1996 bei der Beklagten zu 2) im Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Sein Bruttogehalt hat zuletzt 6.693,33 EUR monatlich betragen. Infolge eines Betriebsübergangs mit nachfolgender Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Betriebserwerberin Fa. B. M. ist schließlich eine Beschäftigung für den Beklagten zu 1) als deren Insolvenzverwalter erfolgt.