BFH - Urteil vom 08.06.2011
I R 79/10
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches FG, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 322/10

Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen I R 79/10

DRsp Nr. 2011/19506

Klagebefugnis des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils

Im Falle der Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils i.S. des § 20 UmwStG 1995 kann das aufnehmende Unternehmen weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage geltend machen, die seiner Steuerfestsetzung zu Grunde gelegten Werte des eingebrachten Vermögens seien zu hoch. Ein solches Begehren kann nur der Einbringende im Wege der sog. Drittanfechtung durchsetzen.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 1; FGO § 40 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtsfolgen einer Einbringung von zwei Betrieben.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile im Streitjahr (2004) von D gehalten wurden. D betrieb zu Beginn des Streitjahrs zugleich als Einzelunternehmer die Betriebe A in X und B in Y. Zwischen A und der Klägerin bestand eine Betriebsaufspaltung.