BFH - Urteil vom 22.01.2015
IV R 62/11
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 1; FGO § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 17.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 154/07

Klagebefugnis einer ursprünglich aus zwei Gesellschaftern bestehenden BGB-Gesellschaft nach Ausscheiden eines Gesellschafters

BFH, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen IV R 62/11

DRsp Nr. 2015/8757

Klagebefugnis einer ursprünglich aus zwei Gesellschaftern bestehenden BGB -Gesellschaft nach Ausscheiden eines Gesellschafters

1. NV: Mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft erlischt deren Befugnis, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben. Insoweit lebt die bis zur Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. 2. NV: Die Klagebefugnis einer Personengesellschaft gegen den Gewerbesteuermessbescheid geht im Fall der liquidationslosen Vollbeendigung durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den Gesamtrechtsnachfolger über. 3. NV: Die rechtsschutzgewährende Auslegung einer vom Prozessbevollmächtigten ausdrücklich namens einer vollbeendeten Personengesellschaft erhobenen Klage, in eine solche der ehemaligen Gesellschafter bzw. des Rechtsnachfolgers der Personengesellschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn dem Prozessbevollmächtigten die zur Vollbeendigung führenden Umstände im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt waren und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Klage durch die ehemaligen Gesellschafter oder Rechtsnachfolger erhoben werden sollte.