BFH - Urteil vom 01.07.2009
I R 81/08
Normen:
AO § 227; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 34; KiStG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a NW; KiStG § 12 Abs. 1 NW; KiStG § 14 Abs. 3 NW; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3041/07

Klagebefugnis eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehemanns in einem Verfahren gegen einen Kirchensteuerbescheid seiner einer steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehefrau; Entscheidung über den Erlass von Kirchensteuer als innerkirchliche Angelegenheit; Systemwidrige Überbesteuerung durch die ungemilderte Erfassung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen bei der Kirchensteuer; Sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung durch Anknüpfung der Festsetzung der Kirchensteuer an ein zu versteuerndes Einkommen; Erhebung von Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer in Form der Kirchensteuer durch die evangelischen Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen

BFH, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen I R 81/08

DRsp Nr. 2009/22756

Klagebefugnis eines in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehemanns in einem Verfahren gegen einen Kirchensteuerbescheid seiner einer steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehefrau; Entscheidung über den Erlass von Kirchensteuer als innerkirchliche Angelegenheit; Systemwidrige Überbesteuerung durch die ungemilderte Erfassung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen bei der Kirchensteuer; Sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung durch Anknüpfung der Festsetzung der Kirchensteuer an ein zu versteuerndes Einkommen; Erhebung von Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer in Form der Kirchensteuer durch die evangelischen Kirchengemeinden in Nordrhein-Westfalen

1. Es ist nicht sachlich unbillig, wenn eine Kirchensteuer auch insoweit erhoben wird, als sie auf der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruht. 2. Ist die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen für die Kirchensteuer den Kirchengemeinden übertragen, so ist die einzelne Kirchengemeinde insoweit nicht an die von anderen Kirchengemeinden getroffenen Regelungen gebunden.

Normenkette:

AO § 227; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 34; KiStG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a NW; KiStG § 12 Abs. 1 NW; KiStG § 14 Abs. 3 NW; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob durch Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ausgelöste Kirchensteuer teilweise erlassen werden muss.