LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.05.2003
12 Sa 216/03
Normen:
ArbGG § 54 ; BGB § 613a ; BGB § 242 ; AÜG § 9 ; AÜG § 10 ; AÜG (a.F.) § 1 ; AÜG (a.F.) § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 16917/02

Klagerücknahmefiktion - Ausübung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 216/03

DRsp Nr. 2003/9471

Klagerücknahmefiktion - Ausübung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

»1. Die Klagerücknahmefiktion nach § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG setzt voraus, dass das Gericht ausdrücklich das "Ruhen des Verfahrens" angeordnet hat. Es genügt nicht, dass das Gericht nach Verhandlung im Gütetermin beschlossen hat, dass "neuer Termin nur auf Antrag einer der Parteien" bestimmt werde. 2. Zur Ausübung und Verwirkung des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang.«

Normenkette:

ArbGG § 54 ; BGB § 613a ; BGB § 242 ; AÜG § 9 ; AÜG § 10 ; AÜG (a.F.) § 1 ; AÜG (a.F.) § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das mit der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis infolge Betriebsteilübergang und trotz Widerspruch des Klägers nach § 613 a Abs. 1 BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen ist.

Der Kläger, am 01.01.1944 geboren, marokkanischer Staatsangehöriger, trat am 18.09.2000 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten. Er war und ist in ihrem Werk II in X. an der KTL-Anlage eingesetzt. An der KTL-Anlage werden Guss-Teile für Kunden der Beklagten aus der Automobilindustrie bearbeitet. Die angelieferten Teile werden von insgesamt 16, in drei Schichten beschäftigten Arbeitnehmern aufgehängt, in der Anlage beschichtet, abgenommen, wieder verpackt und an den Kunden zurückgesandt.