BFH - Urteil vom 08.02.2007
IV R 65/01
Normen:
AO § 125 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 16 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 929
BFH/NV 2007, 1004
BFHE 216, 412
BStBl II 2009, 699
DB 2007, 948
DStR 2007, 712
GmbHR 2007, 545
NVwZ-RR 2007, 734
Vorinstanzen:
FG Münster - 1 K 3426/98 F, 1 K 3427/98 F - 3.4.2001 (EFG 2001, 1206),

Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung; Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung trotz Veränderung des einem eingestellten Betriebsteil dienenden Gebäudes

BFH, Urteil vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IV R 65/01

DRsp Nr. 2007/6796

Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung; Betriebsverpachtung oder Betriebsunterbrechung trotz Veränderung des einem eingestellten Betriebsteil dienenden Gebäudes

»1. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verwaltungsakt mehrdeutig ist, richtet sich danach, wie ein außenstehender Dritter die Erklärung der Behörde auffassen musste; demgegenüber ist für die Auslegung eines Verwaltungsaktes maßgeblich, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404). 2. Die für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht der Wiederaufnahme umfasst den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.«

Normenkette:

AO § 125 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a ; EStG § 16 Abs. 3 ;

Gründe: