FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 28.05.2008
4 K 1226/08
Normen:
KStG § 34 Abs. 1 ; KStG § 36 Abs. 1 ; KStG § 37 ; KStG § 40 ; UmwStG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1826

Körperschaftssteuerguthaben; Verschmelzung; Körperschaftsteuerminderung; Gesonderte Feststellung; Übergang - Verfügbarkeit des Körperschaftssteuerguthabens trotz fehlender vorheriger gesonderter Feststellung

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 28.05.2008 - Aktenzeichen 4 K 1226/08

DRsp Nr. 2008/19005

Körperschaftssteuerguthaben; Verschmelzung; Körperschaftsteuerminderung; Gesonderte Feststellung; Übergang - Verfügbarkeit des Körperschaftssteuerguthabens trotz fehlender vorheriger gesonderter Feststellung

Ist im Falle der Verschmelzung für die übertragende Körperschaft ein Körperschaftssteuerguthaben auf den steuerrechtlichen Übertragungsstichtag festgestellt und nimmt diese Körperschaft eine offene Gewinnausschüttung zeitlich zwischen dem steuerlichen Übertragungsstichtag und der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Körperschaft vor, so kann dies bereits im Ausschüttungsjahr zu einer Körperschaftssteuerminderung bei der übernehmenden Körperschaft führen. Dass es an einer vorherigen Feststellung des Körperschaftssteuerguthabens unmittelbar zu Gunsten der übernehmenden Körperschaft fehlt, steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

KStG § 34 Abs. 1 ; KStG § 36 Abs. 1 ; KStG § 37 ; KStG § 40 ; UmwStG § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin das zum 1. Januar 2002 festgestellte Körperschaftsteuerguthaben der im Streitjahr (2002) auf die Klägerin verschmolzenen X GmbH für eine Körperschaftsteuerminderung nutzen kann.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde 1999 - als zunächst wirtschaftlich inaktive sog. Vorratsgesellschaft - gegründet und am 6. Juni 2001 ins Handelsregister eingetragen.