BFH - Urteil vom 15.03.2017
I R 67/15
Normen:
KStG § 14 Abs. 4 Satz 6, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1; UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 257, 569
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 39/13

Körperschaftsteuerliche Behandlung eines Ertragszuschusses in einer OrganschaftRechtsfolgen der Rückführung des Ertragszuschusses

BFH, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen I R 67/15

DRsp Nr. 2017/9806

Körperschaftsteuerliche Behandlung eines Ertragszuschusses in einer Organschaft Rechtsfolgen der Rückführung des Ertragszuschusses

1. Ein Ertragszuschuss stellt eine verdeckte Einlage dar und führt zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG, die durch den sofortigen Rückfluss an den Organträger im Rahmen der organschaftlichen Gewinnabführung nicht wieder rückgängig gemacht wird. 2. Der Tatbestand der organschaftlichen Mehr- oder Minderabführung i.S. des § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG ist am Grundanliegen des Gesetzgebers auszurichten, die Einmalbesteuerung der organschaftlichen Erträge beim Organträger sicherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. August 2012 I R 65/11, BFHE 238, 382, BStBl II 2013, 555). 3. Bei der Rückgewähr eines Ertragszuschusses über die organschaftliche Gewinnabführung besteht ein aus dem Rechtsinstitut der Organschaft abzuleitender Grund dafür, von einer organschaftlichen Mehrabführung auszugehen (a.A. BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013, BStBl I 2013, 921).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13. August 2015 6 K 39/13 wird, soweit sie sich gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes richtet, als unzulässig verworfen.