FG Münster - Urteil vom 17.08.2016
10 K 2301/13 K
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
DB 2016, 12
DStRE 2018, 273

Körperschaftsteuerliche Berücksichtigung von Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens

FG Münster, Urteil vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 10 K 2301/13 K

DRsp Nr. 2016/16547

Körperschaftsteuerliche Berücksichtigung von Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob Gewinnminderungen zu Recht nach § 8b Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt worden sind.

Mit notariellem Vertrag vom 28.11.2007 gründete die Klägerin die A GmbH (im Folgenden: A). Gegenstand der A, deren Alleingesellschafterin die Klägerin ist, ist die Herstellung und der Vertrieb von Metallwaren aller Art sowie das Halten von Unternehmensbeteiligungen. Die A wurde am ....2007 ins Handelsregister beim Amtsgericht B (HRB xxxx) eingetragen.

In der Folge gründete die A die A C Ltd. (im Folgenden: C) mit Sitz in D, Großbritannien. Die Eintragung der C ins Register des Companies House, Cardiff Großbritannien erfolgte am ....2007 (Company Number yyyy). Alleingesellschafterin der C ist die A.