Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ausübung des sog. Blockwahlrechts (§ 8b Abs. 8 KStG in der Fassung des § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2 KStG vom 29. Dezember 2003) insofern als rückwirkendes Ereignis anzusehen ist, dass der Zinslauf bzgl. Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 2001 erst am 1. April 2006 gem. § 233a Abs. 2a AO (statt am 1. April 2003 gem. § 233a Abs. 2 S. 1 AO) beginnt.
Die Klägerin war in 2001 Organträgerin u.a. der A Lebensversicherung AG. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Ausgangslage im Veranlagungszeitraum 2001 reichte die Klägerin am 10. April 2002 die Steuererklärung für das Jahr 2001 beim Beklagten ein, der hierauf den Steuerbescheid vom 22. April 2003 erließ. Dabei wurden bei der Klägerin u.a. negative Einkünfte der A Lebensversicherung AG nach § 8b KStG i.H.v. -227.273.090,99 DM berücksichtigt und die Körperschaftsteuer der Klägerin auf 0,- € festgesetzt. Eine Verzinsung nach § 233 a AO fand zunächst nicht statt.
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