FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.04.2016
1 K 1001/14
Normen:
DBA USA Art. 13 Abs. 5; KStG § 8b Abs. 12 S. 1; UmwStG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 8
DStRE 2017, 1047
GmbHR 2016, 1218

Körperschaftsteuerliche Folgen einer Abwärtsverschmelzung mit Übergang der Anteile an der übernehmenden Körperschaft auf ausländische Anteilseigner

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 1 K 1001/14

DRsp Nr. 2016/13182

Körperschaftsteuerliche Folgen einer Abwärtsverschmelzung mit Übergang der Anteile an der übernehmenden Körperschaft auf ausländische Anteilseigner

Zu den steuerlichen Folgen einer Abwärtsverschmelzung, wenn die Anteile an der übernehmenden Körperschaft auf ausländische Anteilseigner übergehen. Der im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung erfolgende Übergang der Anteile an der übernehmenden Körperschaft auf ausländische Anteilseigner führt nicht zwangsläufig zur Aufdeckung der stillen Reserven.

Tenor

I.

Die geänderten Bescheide für 2006 über Körperschaftsteuer und über den Gewerbesteuermessbetrag vom 26. Oktober 2012 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2013 dahingehend geändert, dass kein steuerlicher Übertragungsgewinn in Höhe von 71.325,91 Euro angesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA USA Art. 13 Abs. 5; KStG § 8b Abs. 12 S. 1; UmwStG § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand