BFH - Beschluß vom 29.03.2000
I R 43/99
Normen:
AktG § 302 ; KStG § 17 S. 2 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1250
GmbHR 2000, 949

Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen I R 43/99

DRsp Nr. 2000/6402

Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft

Verpflichtet sich eine GmbH zur Gewinnabführung, verlangt § 17 Satz 2 Nr. 3 KStG a.F. für die Anerkennung der Organschaft u. a., dass eine Verlustübernahme entspr. den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Der Ergebnisabführungsvertrag muss deshalb eine dem § 302 Abs. 1 und Abs. 3 AktG entsprechende Vereinbarung enthalten.

Normenkette:

AktG § 302 ; KStG § 17 S. 2 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am 18. Juli 1988 mit der neu gegründeten B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. In § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die B-GmbH, erstmals für das am 30. September 1988 endende Wirtschaftsjahr ihren gesamten Bilanzgewinn an die Klägerin abzuführen. Die Klägerin verpflichtete sich, jeden während der Dauer des Vertrages bei der B-GmbH entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, sofern der Ausgleich nicht durch eine Auflösung der während der Dauer des Vertrages gebildeten freien Rücklagen erfolgte (§ 3 des Vertrages).