FG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2007
17 K 7333/01 F
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 3 ; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 182 Abs. 1 ; EStG § 16 ; BGB § 665 ; BGB § 676 ;

Kommanditanteil; Offenes Treuhandverhältnis; Zweistufiges Feststellungsverfahren; Mitunternehmerischer Veräußerungsgewinn; Verfahren der ersten Stufe; Umqualifizierung; Feststellungsverfahren der zweiten Stufe; Zebragesellschaft - Einordnung einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch einen Mitunternehmer als Veräußerungsgewinn

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 17 K 7333/01 F

DRsp Nr. 2008/11696

Kommanditanteil; Offenes Treuhandverhältnis; Zweistufiges Feststellungsverfahren; Mitunternehmerischer Veräußerungsgewinn; Verfahren der ersten Stufe; Umqualifizierung; Feststellungsverfahren der zweiten Stufe; Zebragesellschaft - Einordnung einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch einen Mitunternehmer als Veräußerungsgewinn

1. Sind an einer Personengesellschaft Treugeber über einen Treuhänder beteiligt, so ist die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus der Gesellschaft grundsätzlich in einem zweistufigen Verfahren durchzuführen. 2. Die Feststellung eines Veräußerungsgewinnes gegenüber dem einen Kommanditanteil an einer gewerblichen KG fremdnützig haltenden Treuhand-Kommanditisten im Verfahren der ersten Stufe umfasst die positive Entscheidung über die Mitunternehmereigenschaft des dahinterstehenden Treugebers und entfaltet Bindungswirkung für die Feststellung der zweiten Stufe. 3. Diese Bindungswirkung steht der Annahme eines nicht steuerbaren Veräußerungsgewinns des Treugebers im Verfahren der zweiten Stufe - etwa auf der Grundlage einer lediglich stillen Beteiligung - entgegen.